Autohaus Stieber GmbH
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Infos zur Winterreifenpflicht



In seiner Sitzung vom 26. November 2010 hat der Bundesrat der Novellierung des § 2 Abs. 3a StVO bezüglich der Winterreifenpflicht in Deutschland zugestimmt. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldverordnung trat am 4. Dezember 2010 in Kraft.

M+S-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, dies kann auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke geschehen. Jedoch können auch Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, mit einem M+S-Symbol versehen sein.

Die bisherige Regelung, dass bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen 20 Euro Bußgeld und bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen mit Behinderung des Straßenverkehrs 40 Euro Bußgeld erhoben werden, ist aufgehoben. Die Bußgelder wurden verdoppelt und betragen nunmehr 40 Euro bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen und 80 Euro bei gleichzeitiger Behinderung des Straßenverkehrs; diese Bußgelder liegen in einem Bereich, der den Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister nach sich zieht.

Regelungen in typischen Wintersportländern

Land
Gesetzliche Regelung
Schneeketten
Spikes
Bemerkung
Deutschland Situative
Winterreifenpflicht
Anordnung durch
Verkehrsschilder
(Tempolimit 50 km/h).
Verboten!
(Ausnahme:
15 Kilometerzone zur
Grenze nach
Österreich)
-
Frankreich Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Anordnung auf
schneebedeckten
Straßen möglich.
Zulässig für Fahrzeuge
zum gewerblichen
Personentransport und
Fahrzeuge bis
3,5 t zGG. Zwischen
dem Samstag vor dem
11. November und dem
letzten Sonntag im
März Spikereifen
verwenden (Tempolimit
90 km/h).
Kennzeichnung durch
weißen Aufkleber mit
einer schwarzen "90"
am Heck, auch bei im
Ausland zugelassenen
Fahrzeugen.
Insbesondere in
Bergregionen können
Winterreifen durch
Verkehrsschilder
angeordnet werden.
Italien Winterreifenpflicht
kann kurzfristig auf
bestimmten Strecken
angeordnet werden.
Ist Schneekettenpflicht
angeordnet, können
Winterreifen oder
Schneeketten verwendet
werden.
Zulässig für Fahrzeuge
bis 3,5 t zGG zwischen
15. November und
15. März (Tempolimit
auf Autobahnen
120 km/h, auf Straßen
90 km/h). Bei Verwendung
von Spikereifen
ist ein Spritzschutz
obligatorisch, für
ausländische Fahrzeuge
wird dies lediglich
empfohlen.
Im Aostatal ist die
Verwendung von
Winterreifen oder das
Mitführen von
Schneeketten zwischen
15. Oktober und
15. April obligatorisch.
Kroatien Keine generelle
Winterreifenpflicht.
-
Verboten! Empfehlung zur
Verwendung von
Winterreifen oder
Schneeketten zwischen
November und April.
Liechtenstein Keine generelle
Winterreifenpflicht.
Anordnung durch
Verkehrsschilder
möglich.
Für im Ausland
zugelassene Fahrzeuge
gelten hinsichtlich
Bereifung und Dauer
der Verwendung die
Regeln des
Heimatstaates.
Empfehlung zur
Verwendung von
Winterreifen bei
winterlicher Witterung.
Bei Unfällen mit
Sommerbereifung
besteht eine Mithaftung.
Österreich Winterreifenpflicht
für alle Pkw und
Busse bis 3,5 t zGG
zwischen
1. November und
15. April bei
winterlichen Fahrverhältnissen.
Verwendung von
Winterreifen an allen
Rädern oder Schneeketten
an mind. zwei
Antriebsrädern
obligatorisch.
Bei schnee- oder
eisbedeckter Straße
Schneekettenpflicht für
alle zugelassenen Pkw
und Fahrzeuge bis 3,5 t
zGG, die keine
Winterreifen
verwenden.
Zulässig an Fahrzeugen
bis 3,5 t zGG und
Anhänger mit max.
1,8 t Achslast zwischen
1. Oktober und
31. Mai (Tempolimit
auf Autobahnen
100 km/h, auf Straßen
90 km/h). Fahrzeuge
sind am Heck mit
einem Spike-Aufkleber
zu versehen. Spikes mit
mehr als 2 mm Länge
sind unzulässig.
Mitführpflicht für
Fahrzeuge über 3,5 t
zGG für mindestens
zwei Antriebsräder
zwischen 1. November
und 15. April.
Schweiz Keine generelle
Winterreifenpflicht,
aber Empfehlung.
Anordnung durch
Verkehrsschilder
möglich.
Zulässig bei Fahrzeugen
bis 3,5 t zGG
zwischen 1. November
und 30. April (einzelne
Kantone können die
Periode verlängern).
Spikereifen müssen auf
allen Rädern montiert
sein (Tempolimit von
max. 80 km/h). Kennzeichnung
durch einen
Aufkleber am Heck.
Für im Ausland
zugelassene Fahrzeuge
gelten bei Bereifung
und Dauer der
Verwendung die Regeln
des Heimatstaates.
Spikereifen nicht
zulässig auf Autobahnen
oder Schnellstraßen
(Ausnahme: Abschnitt
der A13 zwischen
Thusis und Mesocco
[San Bernhardino
Tunnel] und Abschnitt
der A2 zwischen
Götschen und Airolo
[St. Gotthard Tunnel]).


Hier finden Sie unseren Beitrag zum Thema Winterräder...


Anschrift
Autohaus Stieber GmbH
Emerholzweg 5
70439 Stuttgart
Tel: +49 711 8060940
Fax: +49 711 80609422
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
07:30 - 18:30 Uhr
Samstag
08:00 - 13:00 Uhr

Außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten keine Beratung, kein Verkauf.

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