Tipps vom Fachmann
zurück zur ÜbersichtInfos zur Winterreifenpflicht

In seiner Sitzung vom 26. November 2010 hat der Bundesrat der Novellierung des § 2 Abs. 3a StVO bezüglich der Winterreifenpflicht in Deutschland zugestimmt. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldverordnung trat am 4. Dezember 2010 in Kraft.
M+S-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, dies kann auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke geschehen. Jedoch können auch Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, mit einem M+S-Symbol versehen sein.
Die bisherige Regelung, dass bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen 20 Euro Bußgeld und bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen mit Behinderung des Straßenverkehrs 40 Euro Bußgeld erhoben werden, ist aufgehoben. Die Bußgelder wurden verdoppelt und betragen nunmehr 40 Euro bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung auf winterlichen Straßen und 80 Euro bei gleichzeitiger Behinderung des Straßenverkehrs; diese Bußgelder liegen in einem Bereich, der den Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister nach sich zieht.
Regelungen in typischen Wintersportländern
| Land |
Gesetzliche Regelung |
Schneeketten |
Spikes |
Bemerkung |
| Deutschland | Situative Winterreifenpflicht |
Anordnung durch Verkehrsschilder (Tempolimit 50 km/h). |
Verboten! (Ausnahme: 15 Kilometerzone zur Grenze nach Österreich) |
- |
| Frankreich | Keine generelle Winterreifenpflicht. |
Anordnung auf schneebedeckten Straßen möglich. |
Zulässig für Fahrzeuge zum gewerblichen Personentransport und Fahrzeuge bis 3,5 t zGG. Zwischen dem Samstag vor dem 11. November und dem letzten Sonntag im März Spikereifen verwenden (Tempolimit 90 km/h). Kennzeichnung durch weißen Aufkleber mit einer schwarzen "90" am Heck, auch bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen. |
Insbesondere in Bergregionen können Winterreifen durch Verkehrsschilder angeordnet werden. |
| Italien | Winterreifenpflicht kann kurzfristig auf bestimmten Strecken angeordnet werden. |
Ist Schneekettenpflicht angeordnet, können Winterreifen oder Schneeketten verwendet werden. |
Zulässig für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG zwischen 15. November und 15. März (Tempolimit auf Autobahnen 120 km/h, auf Straßen 90 km/h). Bei Verwendung von Spikereifen ist ein Spritzschutz obligatorisch, für ausländische Fahrzeuge wird dies lediglich empfohlen. |
Im Aostatal ist die Verwendung von Winterreifen oder das Mitführen von Schneeketten zwischen 15. Oktober und 15. April obligatorisch. |
| Kroatien | Keine generelle Winterreifenpflicht. |
- |
Verboten! | Empfehlung zur Verwendung von Winterreifen oder Schneeketten zwischen November und April. |
| Liechtenstein | Keine generelle Winterreifenpflicht. |
Anordnung durch Verkehrsschilder möglich. |
Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten hinsichtlich Bereifung und Dauer der Verwendung die Regeln des Heimatstaates. |
Empfehlung zur Verwendung von Winterreifen bei winterlicher Witterung. Bei Unfällen mit Sommerbereifung besteht eine Mithaftung. |
| Österreich | Winterreifenpflicht für alle Pkw und Busse bis 3,5 t zGG zwischen 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen. Verwendung von Winterreifen an allen Rädern oder Schneeketten an mind. zwei Antriebsrädern obligatorisch. |
Bei schnee- oder eisbedeckter Straße Schneekettenpflicht für alle zugelassenen Pkw und Fahrzeuge bis 3,5 t zGG, die keine Winterreifen verwenden. |
Zulässig an Fahrzeugen bis 3,5 t zGG und Anhänger mit max. 1,8 t Achslast zwischen 1. Oktober und 31. Mai (Tempolimit auf Autobahnen 100 km/h, auf Straßen 90 km/h). Fahrzeuge sind am Heck mit einem Spike-Aufkleber zu versehen. Spikes mit mehr als 2 mm Länge sind unzulässig. |
Mitführpflicht für Fahrzeuge über 3,5 t zGG für mindestens zwei Antriebsräder zwischen 1. November und 15. April. |
| Schweiz | Keine generelle Winterreifenpflicht, aber Empfehlung. |
Anordnung durch Verkehrsschilder möglich. |
Zulässig bei Fahrzeugen bis 3,5 t zGG zwischen 1. November und 30. April (einzelne Kantone können die Periode verlängern). Spikereifen müssen auf allen Rädern montiert sein (Tempolimit von max. 80 km/h). Kennzeichnung durch einen Aufkleber am Heck. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten bei Bereifung und Dauer der Verwendung die Regeln des Heimatstaates. |
Spikereifen nicht zulässig auf Autobahnen oder Schnellstraßen (Ausnahme: Abschnitt der A13 zwischen Thusis und Mesocco [San Bernhardino Tunnel] und Abschnitt der A2 zwischen Götschen und Airolo [St. Gotthard Tunnel]). |
Hier finden Sie unseren Beitrag zum Thema Winterräder...






